(C.________(Spital) ohne Erlaubnis des Straf- und Zivilklägers Patientenunterlagen an Dr. med. B.________ herausgegeben und Dr. med. B.________ Dr. med. Dr. med. dent. A.________ dazu angestiftet haben soll. Des Weiteren stand im Raum, dass sich im Patientendossier des Straf- und Zivilklägers Leistungsabrechnungen der E.________(Krankenversicherer) befunden haben, deren Herkunft unklar war. Der Sachverhalt bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Auch die Bedeutung der Streitsache, welche objektiv betrachtet werden muss (vgl. E. 4.2 hiervor), ist gering.