17 Abs. 1 Bst. b PKV erscheint die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers als klar übersetzt resp. über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung vertritt, dass das staatsanwaltliche Verfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich – auch nicht betreffend den subjektiven Tatbestand oder die Rechtfertigungsgründe – komplex oder aufwändig war. Es ging im Wesentlichen darum, dass Dr. med. Dr. med. dent. A.________ (C.________(Spital)