4.3 Den Beschuldigten wurde eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten vorgeworfen. Angesichts der strafrechtlichen Vorwürfe und den sich daraus allenfalls ergebenden beruflichen Folgen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs den Strafbefehl angefochten hätten und es folglich zu einem Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts gekommen wäre.