Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 25. November 2016). 4.3 Den Beschuldigten wurde eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten vorgeworfen.