Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt.