Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Staatsanwaltschaft ableiten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an ihren Ausführungen festhielt, steht fest, dass sie den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Honorarkürzung auf CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) sei willkürlich. Diese halte weder vor der Bundesverfassung noch der Kantonalen Anwaltsgesetzgebung stand.