Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht auf seine Argumentation im Schreiben vom 21. Juli 2016 eingegangen, ist auf E. 3.2 hiervor zu verwiesen, wonach kein Anspruch auf rechtliches Gehör vorgängig der Kürzung der Honorarnote besteht. Es ist als ein Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft zu werten, dass diese den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört hat. Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Staatsanwaltschaft ableiten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.