3 Stunden übriger Aufwand). Damit genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – den Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt betreffend die fraglichen Aufwendungen hinreichend darzutun. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht auf seine Argumentation im Schreiben vom 21. Juli 2016 eingegangen, ist auf E. 3.2 hiervor zu verwiesen, wonach kein Anspruch auf rechtliches Gehör vorgängig der Kürzung der Honorarnote besteht.