Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich nicht besonderes umfassend zu den einzelnen Positionen der Honorarrechnung geäussert hat, fand doch zumindest eine summarische Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote statt. Es wird klar, dass die Staatsanwaltschaft von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Aufwand und dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles ausgegangen ist und es wurde aufgezeigt, welcher Aufwand vorliegend als angemessen erachtet wird (10 Stunden Einvernahme; 7 Stunden Besprechungen mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand).