Es ergibt sich folglich, dass sie für sämtliche weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere Rechtsstudium, Verfassen von Rechtsschriften, Strafanzeige etc.) einen Aufwand von total 3 Stunden als angemessen erachtete. 3.4 Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich nicht besonderes umfassend zu den einzelnen Positionen der Honorarrechnung geäussert hat, fand doch zumindest eine summarische Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote statt.