Aufwand: 20 Stunden) gerade noch angemessen sei. Dabei veranschlagte die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden für die Einvernahme sowie einen Aufwand von 7 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten. Es ergibt sich folglich, dass sie für sämtliche weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere Rechtsstudium, Verfassen von Rechtsschriften, Strafanzeige etc.) einen Aufwand von total 3 Stunden als angemessen erachtete.