Ferner erachtete die Staatsanwaltschaft auch den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten lediglich im Umfang von 7 Stunden als angezeigt. Die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf einen Beschluss der Anklagekammer aus dem Jahr 2006, wonach sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte belaufe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen schloss die Staatsanwaltschaft darauf, dass ein amtliches Honorar von pauschal höchstens CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.; Aufwand: 20 Stunden) gerade noch angemessen sei.