4 geltend gemachten Aufwand für die Erstellung der 15-seitigen Strafanzeige als nicht angemessen erachte. Die Strafanzeige führe über 15 Seiten aus, was in wenigen Sätzen kurz und präzise hätte beschrieben werden können. Ferner erachtete die Staatsanwaltschaft auch den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten lediglich im Umfang von 7 Stunden als angezeigt.