Die Bedeutung der Streitsache – auch für den Straf- und Zivilkläger – erscheine objektiv betrachtet klein. Besondere zeitraubende und notwendige Vorkehren seien nicht ersichtlich. Auch die Beweismittelsammlung sei nicht aufwändig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ein Honorar im Rahmen von 25 % - 100 % des ordentlichen Ansatzes (Einstellung) zwischen CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 als angemessen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend die einzelnen Positionen der Honorarnote des Beschwerdeführers weiter aus, dass sie den