Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) und hielt fest, das Verfahren wäre vorliegend alternativ zur Einstellung mit der Ausfällung von Strafbefehlen beendet worden. Das Honorar im Strafbefehlsverfahren betrage CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Weder die angezeigten Sachverhalte noch deren rechtliche Einordnung seien als komplex zu bezeichnen. Die Schwierigkeit des Verfahrens sei im untersten Bereich anzusiedeln. Die Bedeutung der Streitsache – auch für den Straf- und Zivilkläger – erscheine objektiv betrachtet klein.