3.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10‘938.00 (48.12 Stunden à CHF 200.00 und 2.75 Stunden à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen und MWSt.) erweise sich aus diversen Gesichtspunkten als deutlich unangemessen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) und hielt fest, das Verfahren wäre vorliegend alternativ zur Einstellung mit der Ausfällung von Strafbefehlen beendet worden.