Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist im Lichte der genannten Bestimmung aber wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt beurteilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4).