Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Honorarnote gekürzt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 m.w.H.). Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist im Lichte der genannten Bestimmung aber wenigstens summarisch zu begründen.