Aus dem Entschädigungsentscheid gehe nicht hervor, aus welchen Gründen seiner Argumentation nicht gefolgt worden sei. Der Entschädigungsentscheid habe keine Klarheit darüber gebracht, welche Teile der Aufwandpositionen (bspw. für die Ausarbeitung der Strafanzeige und Besprechungen mit dem Klienten) von der Staatsanwaltschaft als nicht notwendig angesehen wurden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht seien nicht erfüllt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidiger gestützt auf Art.