BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er führt aus, die Staatsanwaltschaft habe das amtliche Honorar fest-