Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid im Verfahren BK 16 422 (teilweise Anfechtung der Einstellung sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Straf- und Zivilkläger) sistiert. Nachdem der Entscheid im Verfahren BK 16 422 ergangen war, nahm die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren BK 16 423 am 16. Februar 2017 wieder an die Hand. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 28. Februar 2017 Stellung zur Beschwerde und schloss auf kostenfällige Abweisung. Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen.