Eventuell sei die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und geltend gemachten Aufwand für die Eingabe vom 21. Juli 2016).