Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 423 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Dr. med. Dr. med. dent. A.________ Beschuldigter 1 Dr. med. B.________ Beschuldigter 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 C.________(Spital) Beschuldigte 4 D.________ (Unternehmung) Beschuldigte 5 E.________(Krankenversicherer) Beschuldigte 6 F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger Rechtsanwalt G.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstif- tung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, evtl. unbefugtem Beschaffen von Personendaten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. September 2016 (BM 14 22837) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. September 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med. Dr. med. dent. A.________, Dr. med. B.________, unbekannte Täterschaft, die C.________(Spital), D.________ (Unternehmung) sowie die E.________(Krankenversicherer) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, An- stiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Da- tenschutzgesetz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten, ein. Die Ent- schädigung des amtlichen Vertreters des Straf- und Zivilklägers, F.________, Rechtsanwalt G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde auf CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 10. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 26. September 2016 sei aufzuheben und das amtliche Honorar sei auf CHF 10‘938.00 (Honorar CHF 9‘899.00, Auslagen CHF 228.80 MWST CHF 810.20) festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern (inkl. Mehrwertsteuerzu- schlag und geltend gemachten Aufwand für die Eingabe vom 21. Juli 2016). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid im Verfahren BK 16 422 (teilweise Anfechtung der Einstellung sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Straf- und Zivilkläger) sistiert. Nach- dem der Entscheid im Verfahren BK 16 422 ergangen war, nahm die Verfahrenslei- tung das Beschwerdeverfahren BK 16 423 am 16. Februar 2017 wieder an die Hand. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 28. Februar 2017 Stellung zur Be- schwerde und schloss auf kostenfällige Abweisung. Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. April 2017 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann der unentgeltli- che Rechtsbeistand des Privatklägers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die erfolgte Kürzung hat der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er führt aus, die Staatsanwaltschaft habe das amtliche Honorar fest- 3 gesetzt, ohne auf seine Argumente in der Eingabe vom 21. Juli 2016 einzugehen. Im Wesentlichen habe die Staatsanwaltschaft lediglich ihre Ausführungen im Schreiben vom 7. Juli 2016 wiederholt. Aus dem Entschädigungsentscheid gehe nicht hervor, aus welchen Gründen seiner Argumentation nicht gefolgt worden sei. Der Entschädigungsentscheid habe keine Klarheit darüber gebracht, welche Teile der Aufwandpositionen (bspw. für die Ausarbeitung der Strafanzeige und Bespre- chungen mit dem Klienten) von der Staatsanwaltschaft als nicht notwendig ange- sehen wurden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht seien nicht erfüllt. Ei- ne Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für den amtlichen Verteidi- ger gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor seine Ho- norarnote gekürzt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2 m.w.H.). Der Entscheid über die Honorarfestsetzung ist im Lichte der genannten Bestimmung aber wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostenno- te eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, wes- halb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt beur- teilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (Beschluss der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.3. mit Ver- weis auf das Urteil des BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). 3.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10‘938.00 (48.12 Stunden à CHF 200.00 und 2.75 Stunden à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen und MWSt.) erweise sich aus diversen Gesichtspunkten als deutlich unangemessen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) und hielt fest, das Verfahren wäre vorliegend alternativ zur Einstellung mit der Ausfällung von Strafbefehlen beendet worden. Das Honorar im Strafbefehlsverfahren betrage CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Weder die angezeigten Sachverhalte noch deren rechtliche Einordnung seien als komplex zu bezeichnen. Die Schwierigkeit des Verfahrens sei im untersten Bereich anzusiedeln. Die Bedeutung der Streitsache – auch für den Straf- und Zivilkläger – erscheine objektiv betrachtet klein. Besondere zeitraubende und notwendige Vorkehren seien nicht ersichtlich. Auch die Beweismittelsammlung sei nicht aufwändig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ein Honorar im Rahmen von 25 % - 100 % des ordentlichen Ansatzes (Einstellung) zwischen CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 als angemessen. Die Staatsanwaltschaft führte betreffend die einzelnen Positionen der Honorarnote des Beschwerdeführers weiter aus, dass sie den 4 geltend gemachten Aufwand für die Erstellung der 15-seitigen Strafanzeige als nicht angemessen erachte. Die Strafanzeige führe über 15 Seiten aus, was in wenigen Sätzen kurz und präzise hätte beschrieben werden können. Ferner erachtete die Staatsanwaltschaft auch den geltend gemachten Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten lediglich im Umfang von 7 Stunden als angezeigt. Die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf einen Beschluss der Anklagekammer aus dem Jahr 2006, wonach sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte belaufe. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen schloss die Staatsanwaltschaft darauf, dass ein amtliches Honorar von pauschal höchstens CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.; Aufwand: 20 Stunden) gerade noch angemessen sei. Dabei veranschlagte die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden für die Einvernahme sowie einen Aufwand von 7 Stunden für Besprechungen mit dem Klienten. Es ergibt sich folglich, dass sie für sämtliche weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (insbesondere Rechtsstudium, Verfassen von Rechtsschriften, Strafanzeige etc.) einen Aufwand von total 3 Stunden als angemessen erachtete. 3.4 Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich nicht besonderes umfassend zu den einzelnen Positionen der Honorarrechnung geäussert hat, fand doch zumindest eine summarische Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote statt. Es wird klar, dass die Staatsanwaltschaft von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Aufwand und dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles ausgegangen ist und es wurde aufgezeigt, welcher Aufwand vorliegend als angemessen erachtet wird (10 Stunden Einvernahme; 7 Stunden Besprechungen mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand). Damit genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – den Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt betreffend die fraglichen Aufwendungen hinreichend darzutun. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht auf seine Argumentation im Schreiben vom 21. Juli 2016 eingegangen, ist auf E. 3.2 hiervor zu verwiesen, wonach kein Anspruch auf rechtliches Gehör vorgängig der Kürzung der Honorarnote besteht. Es ist als ein Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft zu werten, dass diese den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört hat. Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Staatsanwaltschaft ableiten, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an ihren Ausführungen festhielt, steht fest, dass sie den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die von der Staatsanwaltschaft vor- genommene Honorarkürzung auf CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) sei willkürlich. Diese halte weder vor der Bundesverfassung noch der Kantonalen An- waltsgesetzgebung stand. 5 4.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft sinngemäss nach Art. 135 StPO. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafver- fahren durchgeführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV schreibt vor, dass das Honorar in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, 25 % - 100 % des Honorars gemäss den Buchstaben a-d beträgt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. Februar 2016 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amt- lichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der der Staats- anwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festle- gung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fach- lich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fanges für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sa- che für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 25. November 2016). 4.3 Den Beschuldigten wurde eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlungen gegen das Datenschutzge- setz, evtl. unbefugtes Beschaffen von Personendaten vorgeworfen. Angesichts der strafrechtlichen Vorwürfe und den sich daraus allenfalls ergebenden beruflichen Folgen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs den Strafbefehl angefochten hätten und es folglich zu einem Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts ge- kommen wäre. Demnach ist vorliegend, anders als von der Staatsanwaltschaft an- genommen, vom Rahmentarif im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalge- richts auszugehen (CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b PKV). Dieser kann maximal zu 100 % ausgeschöpft werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 6 4.4 Rechtsanwalt G.________ macht mit Honorarnote vom 6. Juli 2016 für das staats- anwaltliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 10‘938.00 gel- tend (48.12 Stunden à CHF 200.00, 2.75 Stunden à CHF 100.00, Auslagen CHF 228.80, 8 % MWSt. CHF 810.20). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV erscheint die Honorarforde- rung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers als klar übersetzt resp. über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Grün- den: Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung vertritt, dass das staatsanwaltliche Verfahren weder sachverhaltsmäs- sig noch rechtlich – auch nicht betreffend den subjektiven Tatbestand oder die Rechtfertigungsgründe – komplex oder aufwändig war. Es ging im Wesentlichen darum, dass Dr. med. Dr. med. dent. A.________ (C.________(Spital) ohne Er- laubnis des Straf- und Zivilklägers Patientenunterlagen an Dr. med. B.________ herausgegeben und Dr. med. B.________ Dr. med. Dr. med. dent. A.________ da- zu angestiftet haben soll. Des Weiteren stand im Raum, dass sich im Patienten- dossier des Straf- und Zivilklägers Leistungsabrechnungen der E.________(Krankenversicherer) befunden haben, deren Herkunft unklar war. Der Sachverhalt bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Auch die Bedeutung der Streitsache, welche objektiv betrachtet werden muss (vgl. E. 4.2 hiervor), ist gering. Die vom Straf- und Zivilkläger vorge- brachten Sachverhalte hatten zur Folge, dass Personendaten von einem Geheim- nisträger zum nächsten gelangten. Der Straf- und Zivilkläger war zudem bei den beschuldigten Ärzten und Institutionen in Behandlung. Es handelte sich somit nicht um beliebige Drittpersonen. Die Daten des Straf- und Zivilklägers wurden weder ei- nem unbestimmt grösseren Personenkreis zugänglich gemacht, noch sonst wie für sachfremde Zwecke missbraucht. Die angeblichen Verletzungen der Persönlich- keitsrechte des Straf- und Zivilklägers sind deshalb als gering zu taxieren. Bei die- ser Sachlage ist die Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Honorarrahmens (CHF 25‘000.00) bei Weitem nicht angezeigt. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergericht des Kantons Bern AK 2006/283 vom 19. Juli 2006 verweist und gestützt darauf auf einen ange- messenen Aufwand von 20 Stunden schliesst (10 Stunden Einvernahme; 7 Stun- den Besprechung mit dem Klienten; 3 Stunden übriger Aufwand), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Im Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern wurde lediglich ausgeführt, dass sich der effektive anwaltliche Aufwand in der Regel im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen in etwa auf das Doppelte beläuft. Hierbei handelt es sich um eine generelle Richtlinie, welche die Staatsanwaltschaft nicht von einer Prüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall entbindet. Es muss beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer im Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten namens des Straf- und Zivilklägers geltend gemach- ten Aufwendungen für die korrekte Erledigung des Geschäftes als notwendig ange- sehen werden können. Der Beschwerdeführer macht zunächst für die Ausarbeitung der Strafanzeige (inkl. Sachverhalts- und Rechtsstudium, jedoch ohne Telefon/E-Mail mit Klient) einen 7 Aufwand von insgesamt 11.33 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint ange- sichts der Tatsche, dass weder der angezeigte Sachverhalt noch deren rechtliche Einordnung als komplex zu bezeichnen ist, und der Beschwerdeführer selber aus- führte, Erfahrungen mit Strafanzeigen wegen Berufsgeheimnisverletzungen und Datenschutzwiderhandlungen zu haben, als übersetzt und kann nicht vollständig vergütet werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es für die Darle- gung des Sachverhalts keiner 15-seitigen Strafanzeige bedurft hätte. Angesichts des überblickbaren Sachverhalts sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Ausarbeitung der Strafan- zeige einen Zeitaufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen. Die Honorar- note ist somit um 3.33 Stunden zu kürzen. Weiter lässt sich auch der vom Beschwerdeführer aufgewendete Aufwand für die Korrespondenz mit dem Straf- und Zivilkläger (separat ausgewiesen insgesamt 8.3 Stunden [vor allem E-Mail- resp. Telefonkontakte sowie eine Besprechung von 1.33 Stunden]) nicht in diesem Ausmass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2014 namens des Straf- und Zivilklägers gegen die Beschuldigten Anzeige erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, weite- re Belege betreffend die Wahrung der Antragsfrist einzureichen. Der Beschwerde- führer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein interkantonales Gerichtsstands- verfahren durchgeführt werde und erst danach über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. Das Gerichtsstandsverfahren dauerte bis Ende Oktober 2014. Mit Verfügung vom 8. September 2015 – nachdem das Verfahren mehr als ein Jahr ruhte – gewährte die Staatsanwaltschaft dem Straf- und Zivilklä- ger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte den Beschwerdeführer mit Wir- kung ab 12. Juni 2014 als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 29. Sep- tember 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Staatsanwalt- schaft nach dem Stand der Strafuntersuchung, da der Straf- und Zivilkläger seit der Einreichung der Strafanzeige abgesehen von der Eröffnung des Gerichtsstandsver- fahrens nichts mehr gehört hatte. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass die Polizei mit der Befragung der Beschuldigten be- auftragt worden sei. Am 5. November 2015, 11. November 2015, 18. November 2015, 14. Januar 2016, 9. Februar 2016 sowie 8. März 2016 fanden die delegierte Einvernahmen statt. Am 11. April 2016 erfolgte die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO, woraufhin der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 eine Stellungnahme ein- reichte. Angesichts der dargelegten Verfahrensablaufs erscheint der in der Hono- rarnote ausgewiesene Aufwand vom 19./20. Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 (Tele- fon mit Klient; Überarbeitung Schreiben/E-Mail an Klient; 1.43 Stunden) nicht nach- vollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafanzeige und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege bereits versandt worden. Das Schreiben der Staatsanwalt- schaft betreffend weitere Belege datiert demgegenüber erst vom 4. Juli 2014. Es ist nicht ersichtlich, um was für ein Schreiben des Beschwerdeführers es sich hierbei handelte und weshalb dieses erforderlich war. Auch die Aufwendungen vom 21. Ju- li 2014 bis 16. September 2015 (Studium Korrespondenz Staatsanwaltschaft und Klient; diverse Telefone und E-Mail an Klient; 2.19 Stunden) sind angesichts der Chronologie des Verfahrens und der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. In 8 diesem Zeitraum ruhte das Verfahren. Es lief einzig das Gerichtsstandsverfahren, in welches der Straf- und Zivilkläger nicht involviert war. Untersuchungshandlungen wurden keine vorgenommen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen daher als nicht angezeigt. Insgesamt erachtet die Beschwerdekammer in Strafsa- chen angesichts des vorliegend geschilderten Verfahrensablaufs maximal einen Aufwand von 6 Stunden für Besprechungen mit dem Straf- und Zivilkläger für eine sachgerechte Vertretung als geboten (1 Besprechung zur Erstellung der Strafan- zeige und des Gesuchs um unentgeltlich Rechtspflege; 2 Besprechung zur Vorbe- reitung/Nachbereitung der Einvernahmen; 1 Besprechung nach der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO). Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, wie er mit seinem Klienten Kontakt pflegt, d.h. ob er diesen für Besprechungen trifft oder mit ihm telefonisch oder über E-Mail kommuniziert. Soweit der Beschwerdeführer vor- wiegend E-Mails schreibt und Telefonate führt, hat sich dieser Aufwand aber in demjenigen Rahmen zu belaufen, wie er für Besprechungen mittels Treffen als an- gemessen erachtet wird. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für Kontakte mit dem Straf- und Zivilkläger ist deshalb um 2.3 Stunden zu kürzen. Bei der Kürzung des gebotenen Aufwandes für Kontakte mit dem Klienten auf maximal 6 Stunden wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote in weiteren Aufwandpositionen ebenfalls E-Mails oder Telefonate mit dem Straf- und Zivilkläger aufgeführt hat (vgl. insbesondere die Aufwendungen vom 20. No- vember 2015, 12. Mai 2016 25./26. Mai 2016). Dieser zusätzliche Aufwand wurde nicht separat ausgewiesen. Der berücksichtigte Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten beläuft sich deshalb letztlich auf etwas mehr als 6 Stunden. Schliesslich gibt auch der ausgewiesene Aufwand von 9.4 Stunden für die Erstel- lung der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 zur geplanten Einstellung Anlass zur Kürzung. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, handelt es sich vorliegend nicht um ein komplexes Verfahren. Demgemäss war kein dermassen hoher zeitlicher Aufwand für die Erarbeitung der Stellungnahme angezeigt. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der fehlenden Begründung zur geplanten Einstellung nicht ver- wehrt, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äussern. Auch eine vollständi- ge Auslegeordnung hat sich aber in einem angemessenen Rahmen zu halten. Vor- liegend ist angesichts des geringen Aktenumfanges sowie der leicht überblickbaren Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass ein fachlich ausgewiesener, ge- wissenhafter Anwalt für die Erarbeitung der Stellungnahme höchstens 5 Stunden benötigt hätte. Die Honorarnote ist deshalb um weitere 4.4 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe selbst einen wesentlichen Teil des verhältnismässig ho- hen Aufwandes zu verantworten, indem sie die angekündigte Verfahrenseinstellung nicht begründet habe. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, die Parteimittei- lung zu begründen (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 318 StPO). Zudem kann auch, wenn die Mitteilung unbegründet war, nur ein in der Sache gebotener Aufwand berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen hat der Beschwerdefüh- rer bezüglich der Erstellung der Eingabe vom 26. Mai 2016 unverhältnismässigen Aufwand betrieben. 9 Die weiteren Aufwendungen vom Beschwerdeführer, insbesondere der Aufwand für die Einvernahmen von rund 13 Stunden (inkl. jeweils einer halben Stunde Reise- weg) geben zu keinen Beanstandungen oder Kürzungen Anlass. Diese sind folglich als angemessen zu entschädigen. Zudem berücksichtigt die Beschwerdekammer in Strafsachen einen angemessenen Aufwand von maximal 2 Stunden für das Redi- gieren der Stellungnahme betreffend die Kürzung der Honorarnote. 4.5 Nach dem Gesagten erachtet es die Beschwerdekammer in Strafsachen als ange- zeigt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von total 50.87 Stunden um 10.03 Stunden zu kürzen und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Aufwand von 2 Stunden für die Erarbeitung der Stellungnahme betreffend die Kür- zung der Honorarnote zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände erscheint daher ein Stundenaufwand von total 42.84 Stunden für die amtli- che Vertretung des Straf- und Zivilklägers als geboten. Die Beschwerde ist dem- nach teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 26. September 2016 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘293.00 (40.09 Stunden à CHF 200.00; 2.75 Stunden à CHF 100.00) zuzüglich Auslagen und MWSt. zuzusprechen, unter Vor- halt des Rückforderungs- und Nachforderungsanspruchs gegenüber dem Straf- und Zivilkläger. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen 2/3, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Dem Beschwerdeführer wird für sein teilweises Obsiegen im Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO eine Teilentschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. September 2016 wird aufgeho- ben und durch folgende Anordnung ersetzt: Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.09 200.00 CHF 8'018.00 amtliche Entschädigung Praktikant 2.75 100.00 CHF 275.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 228.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'521.80 CHF 681.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'203.55 volles Honorar 40.09 250.00 CHF 10'022.50 volles Honorar Praktikant 2.75 125.00 CHF 275.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 228.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'526.30 CHF 842.10 Total CHF 11'368.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'164.85 F.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘203.55 zurückzuzah- len und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 2‘164.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugespro- chen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) 11 Bern, 26. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12