Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 7/8 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘461.40, ausmachend CHF 3‘028.75, zurückzuzahlen und dem amtlichen Anwalt 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 832.15), ausmachend CHF 728.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).