11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Privatkläger auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. Der Anteil des Privatklägers wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die vorläufig getragenen CHF 500.00 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.