Vorderhand trägt der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten, unter Vorbehalt einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die ihm auferlegten 7/8 der Kosten. 7.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten. Diese wird anhand der von Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 9. Februar 2017 eingereichten Kostennote festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht im Umfang seines Unterliegens.