7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich zur Hälfte im Kostenpunkt (welcher ca. einen Viertel ausmacht) so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen. Das restliche Achtel trägt der Kanton Bern. Vorderhand trägt der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten, unter Vorbehalt einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die ihm auferlegten 7/8 der Kosten.