10 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen ist. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei er von der Bezahlung einstweilen befreit bleibt, vorbehältlich der gesetzlichen Nachzahlungspflicht im Falle der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.