136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Er hat diese einstweilen vom Kanton Bern getragenen Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138).