Hingegen ist einzuräumen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, womit die Zivilklage von der Staatsanwaltschaft zu Beginn zumindest nicht als aussichtslos angesehen wurde. Angesichts des Gangs der anschliessenden Untersuchung und der Beteiligung des Beschwerdeführers daran erachtet die Beschwerdekammer eine hälftige Tragung der Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer als angemessen. Der Rest ist auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst.