Es sei die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei gewesen, «welche ohne Anhörung des Beschwerdeführers zunächst ein aufwändiges Gerichtsstandsverfahren ausgefochten und anschliessend die diversen (zum Teil unnützen) polizeilichen Einvernahmen angeordnet und terminiert» habe (Beschwerde, S. 20). Im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens wurden keine Kosten ausgeschieden, so auch nicht beim Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 15. September 2014 (S. 5, Dispositiv, Ziff. 2). Diese sind nicht Teil der erhobenen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 und haben hier nicht zu interessieren. Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Verfahrensgang ge-