StPO gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass weder die Verfahrenskosten durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien noch habe er nach Einreichung der Strafanzeige aktiv Einfluss auf den Verfahrensgang genommen. Es sei die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei gewesen, «welche ohne Anhörung des Beschwerdeführers zunächst ein aufwändiges Gerichtsstandsverfahren ausgefochten und anschliessend die diversen (zum Teil unnützen) polizeilichen Einvernahmen angeordnet und terminiert» habe (Beschwerde, S. 20).