9 aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4). Dabei steht ihm ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 427). Dieses, bei der hier zu beurteilenden Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft ausgeübte Ermessen kann im Beschwerdeverfahren überprüft werden, da die «Unangemessenheit» gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. c StPO gerügt werden kann.