427 Abs. 2 Bst. a und b StPO sind, wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgestellt, erfüllt: Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass den Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes