Im Folgenden hat er sich denn auch aktiv am Strafverfahren beteiligt. So hat er Akteneinsicht verlangt, seine Anzeige um weitere angebliche Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz erweitert, Beweisanträge gestellt etc. Auf eine intensive Verfahrensbeteiligung deuten ferner die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 6. Juli 2016 geltend gemachten rund 50 Stunden Aufwand hin (dies ist Gegenstand des sistierten, den Entschädigungspunkt betreffenden Parallelverfahrens BK 16 423). Die beiden weiteren Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 Bst.