Dieser Konstellation gleichgestellt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafkläger, welcher sich – abgesehen von der Erhebung der Strafklage – am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). In diese erste, inaktive Kategorie fällt der Beschwerdeführer nicht. Er hat eine umfangreiche Strafanzeige (15 Seiten mit 23 Beilagen) eingereicht. Darin führte er in Ziff. II.3, S. 3 aus: «Der Anzeiger konstituiert sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger gestützt auf Art. 118 StPO und wünscht Parteirechte auszuüben.