Eine erste Unterscheidung wird in dieser Bestimmung zwischen einer Person, die einen Strafantrag stellt, jedoch auf die Teilnahme am Verfahren als Zivil- oder Strafkläger verzichtet, und der Privatklägerschaft getroffen. Im erstgenannten Fall dürfen der antragstellenden Person die Verfahrenskosten nur unter restriktiven Voraussetzungen auferlegt werden. Dieser Konstellation gleichgestellt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafkläger, welcher sich – abgesehen von der Erhebung der Strafklage – am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).