427 Abs. 2 StPO lautet: «Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: (a.) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und (b.) soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.»