427 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt und die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. 5.2 Art. 427 Abs. 2 StPO lautet: «Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: (a.) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;