2 StGB vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, N. 22 zu Art. 321). Weder das Verhalten des Beschuldigten 1, der den Operationsbericht weiterleitete, noch das Verhalten des Beschuldigten 2, welcher mit seiner Anfrage hierzu angestiftet haben soll, erweist sich somit tatbestandsmässig im Sinne einer Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 321 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist rechtens.