Die von ihm erst im Nachhinein vorgebrachte Einschränkung, seine Einwilligung habe sich ausschliesslich auf die Laborwerte bezogen, ist konstruiert. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass sich seine Einwilligung konkludent auch auf den Operationsbericht erstreckte. Damit liegt eine Einwilligung im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, N. 22 zu Art. 321).