Der Beschuldigte 2 hat für den Entscheid, beim Beschwerdeführer ein spezifisches Medikament einzusetzen, den Beschuldigten 1 als Kieferspezialisten, der zudem erst jüngst den Kieferknochen des Beschwerdeführers sah, für konkrete, medizinisch notwendige Informationen (Laborwerte und Operationsbericht) beigezogen. Der Beschwerdeführer wusste um diese Anfrage beim E.________ (Spital) und war damit einverstanden. Die von ihm erst im Nachhinein vorgebrachte Einschränkung, seine Einwilligung habe sich ausschliesslich auf die Laborwerte bezogen, ist konstruiert.