Der Informationsaustausch innerhalb eines an der Behandlung eines Patienten beteiligten Ärzte- und Pflegeteams ist kein «unbefugtes Offenbaren» eines Geheimnisses. Ein Arzt darf einen Spezialisten in sein Wissen einweihen, den er (mit Zustimmung des Patienten) zur Behandlung hinzuzieht (AEBI-MÜLLER ET AL., Arztrecht, 2016, S. 463 Rz. 80 und S. 457 Rz. 64). Der Beschuldigte 2 hat für den Entscheid, beim Beschwerdeführer ein spezifisches Medikament einzusetzen, den Beschuldigten 1 als Kieferspezialisten, der zudem erst jüngst den Kieferknochen des Beschwerdeführers sah, für konkrete, medizinisch notwendige Informationen (Laborwerte und Operationsbericht) beigezogen.