Darüber hinaus mutet es befremdend an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Operation auf Begriffen wie «widerrechtlich» und «haftungsbegründend» beharrt, obwohl der diesbezügliche Streit am 10. Juli 2012 mittels aussergerichtlicher Einigung beigelegt werden konnte, worin er mit der Auszahlung einer vereinbarten Entschädigungssumme für alle Ansprüche abgefunden wurde und ausserdem erklärte, «dass er hinsichtlich des genannten Ereignisses auf jede weitere Forderung gegenüber den oben aufgeführten Personen verzichtet.» (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 12. Juni 2014).