Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, von einer unmittelbaren Zusammenarbeit könne allein schon aufgrund der unterschiedlichen Fachgebiete der beiden Beschuldigten nicht gesprochen werden, greift zu kurz. In der Behandlung beim Beschuldigten 2 ging es darum, ein Medikament einzusetzen, welches bei der gegebenen Krankheit des Beschwerdeführers zu Problemen mit dem Kiefer führen kann. Dass der Beschuldigte 2, auch wenn er Rheumatologe ist, vor diesem Hintergrund mit dem Kieferchirurgen Rücksprache nimmt, bzw. den Operationsbericht einsehen möchte, muss als unmittelbare Zusammenarbeit angesehen werden. Auch die zeitliche Unmittelbarkeit steht ausser Frage. Der Beschul-