Auch hierfür findet sich kein Anhaltspunkt in den Akten. Zudem ging und geht es hier einzig um den Operationsbericht und nicht um «Operationsberichte und desgleichen». Des Weiteren kann der Beschuldigte 2 nicht als Dritter betrachtet werden, sondern er war für den Beschuldigten 1 ein mitbehandelnder Arzt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, von einer unmittelbaren Zusammenarbeit könne allein schon aufgrund der unterschiedlichen Fachgebiete der beiden Beschuldigten nicht gesprochen werden, greift zu kurz.