(Beschwerde, S. 9). Der Beschuldigte 2 hat anlässlich seiner Befragung ausgeführt, dass er keine Kenntnis von dieser Auseinandersetzung hatte (Z. 538). Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht aus dem Operationsbericht (Beilage 8 zur Strafanzeige vom 12. Juni 2014) ersichtlich, so dass diese Information für den Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Einvernahme tatsächlich «neu» gewesen sein muss (Z. 538). Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich derart wichtig gewesen wäre, hätte er den Beschuldigten 2, unter Hinweis auf den sich im Gang befindlichen Rechtsstreit, bitten können, einzig die Laborwerte zur Einsichtnahme zu bestellen. Auch hierfür findet sich kein Anhaltspunkt in den Akten.