Weder aus dieser Aussage noch aus der Formulierung des Auskunftsersuchens kann abgeleitet werden, der Operationsbericht sei für den Beschuldigten 2 unwichtig gewesen. Ferner konnte für den Beschuldigten 2 – anders als der Beschwerdeführer geltend machen will – nicht offensichtlich sein, dass der Beschwerdeführer wegen seines damaligen Rechtsstreits mit dem E.________ (Spital) kein Interesse daran hatte, «dass Dritte wie der [Beschuldigte 2] Einsicht in (haftungsbegründende) Operationsberichte und desgleichen des E.________ (Spital) erhalten.» (Beschwerde, S. 9).