Daran ändert auch die Formulierung des Auskunftsersuchens durch den Beschuldigten 2 nichts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss aufgrund der Formulierung «falls möglich» nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 unsicher war bezüglich der Erhaltung der Information an sich, sondern es ist naheliegender, dass für ihn unklar gewesen sein muss, ob der Operationsbericht in jenem Zeitpunkt bereits in niedergeschriebener Fassung vorlag – werden doch solche Operationsberichte meist unmittelbar diktiert und erst später vom Sekretariat niedergeschrieben.