6 ferknochen allenfalls etwas Spezielles, für die Abgabe des Medikaments zu Berücksichtigendes festgestellt worden ist. Es handelte sich folglich um eine medizinisch relevante Information. Insoweit geht der Beschwerdeführer fehl mit seiner Behauptung, der Operationsbericht sei «fachfremd» gewesen, bzw. das Ersuchen habe sich nicht auf die medizinisch notwendigen Angaben beschränkt. Daran ändert auch die Formulierung des Auskunftsersuchens durch den Beschuldigten 2 nichts.